anx_V__para__114
Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke und für die Langzeitbewertung, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und folglich das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
← anx_V__para__113 · All articles · anx_V__para__115 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-05-10; changes after this date are not shown.