anx_V__para__198
— bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreicht, eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zur Verfügung zu stellen, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers beurteilen zu können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-05-10; changes after this date are not shown.