anx_IV__para__26
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. ►M15 Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null. ◄ ►M14 Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff). ◄
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.