B.
Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden: — Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird; — Emissionsfaktor; — Gesamtemissionen; — Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und — Unsicherheitsfaktor. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen an die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen an die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.