lexiara

art_10a__para__16

Die Mitgliedstaaten bemühen sich zudem, für die finanziellen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr als 25 % ihrer Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu verwenden. Mitgliedstaaten, die finanzielle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 erlassen haben, müssen den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ab 2018 veröffentlicht ein Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem er für diese Zwecke mehr als 25 % seiner Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet, einen Bericht, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht enthält einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese finanziellen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen allerdings in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht enthält zudem Informationen darüber, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.