art_10a__para__8
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
← art_10a__para__7 · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.