art_10b__para__9
In einem Mitgliedstaat, in dem in den Jahren 2014 bis 2018 der Anteil der Emissionen aus Fernwärme an den Gesamtemissionen der Union geteilt durch den Anteil des BIP der Mitgliedstaaten am Gesamt-BIP der Union mehr als 5 beträgt, wird Fernwärme im Zeitraum von 2026 bis 2030 eine zusätzliche kostenlose Zuteilung in Höhe von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge gewährt, sofern ein Investitionsvolumen, das dem Wert dieser zusätzlichen kostenlosen Zuteilung entspricht, im Einklang mit den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen zur Klimaneutralität vor 2030 in eine erhebliche Verringerung der Emissionen investiert wird und die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe b durch die Überprüfung gemäß Absatz 4 bestätigt wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.