lexiara

art_10c__para__11

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten stromerzeugenden Anlagen und Netzbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.