art_18a__para__3
(3) Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission folgende Maßnahmen: a) Sie veröffentlicht bis zum 1. Februar 2009 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats gemäß Absatz 1; und ▼M14 b) sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die anschließend einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind; ist ein Luftfahrzeugbetreiber in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber nicht in die Liste aufgenommen. ▼M2
← art_18a__para__2 · All articles · art_18a__para__4 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.