art_13__para_1__text_1
Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen können ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
← (1) · All articles · (2) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2019-06-26; changes after this date are not shown.