art_13__text_2
Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag im auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, oder — falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht — durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal.
← art_13__text_1 · All articles · Artikel 14 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2010-10-01; changes after this date are not shown.