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Die Erstattung ist im Mitgliedstaat der Erstattung oder auf Wunsch des Antragstellers in jedem anderen Mitgliedstaat auszuzahlen. In letzterem Falle zieht der Mitgliedstaat der Erstattung von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung ab.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2010-10-01; changes after this date are not shown.