1. Diffuse Quellen
Für NO_(2), Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der nach Abschnitt A unter Nummer 1 erforderlichen Anzahl der Messstationen für den Verkehr in einem Mitgliedstaat nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Grenzwert für PM_(10) in den letzten drei Jahren überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist. Werden PM_(2,5) und PM_(10) im Einklang mit Artikel 8 an der gleichen Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM_(2,5) und PM_(10) in einem Mitgliedstaat darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren, und die Zahl der Messstationen für PM_(2,5) für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Anhang V Abschnitt B erfüllen. Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (in Tausend) Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt Schadstoffe außer PM PM (Summe aus PM_(10) und PM_(2,5)) Schadstoffe außer PM PM (Summe aus PM_(10) und PM_(2,5)) 0-249 1 2 1 1 250-499 2 3 1 2 500-749 2 3 1 2 750-999 3 4 1 2 1000-1499 4 6 2 3 1500-1999 5 7 2 3 2000-2749 6 8 3 4 2750-3749 7 10 3 4 3750-4749 8 11 3 6 4750-5999 9 13 4 6 ≥ 6000 10 15 4 7
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.