ANHANG XIV
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) wird in μg/m^(3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang V Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010. Die Mitgliedstaaten können jedoch, falls für 2008 keine Werte verfügbar sind, den Mittelwert der Jahre 2009 und 2010 oder den Mittelwert der Jahre 2009, 2010 und 2011 verwenden. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission ihren Beschluss bis spätestens zum 11. September 2008 mit. Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller dieser Probenahmestellen) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde. Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller dieser Probenahmestellen) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde. Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber dem AEI 2010 Jahr, in dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden sollte Ausgangskonzentration in μg/m^(3) Reduktionsziel in Prozent 2020 < 8,5 = 8,5 0 % > 8,5 — < 13 10 % = 13 — < 18 15 % = 18 — < 22 20 % ≤ 22 Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 μg/m^(3) zu erreichen Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in μg/m^(3) im Referenzjahr 8,5 μg/m^(3) oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 μg/m^(3) erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration Jahr, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist 20 μg/m^(3) 2015 Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte Kalenderjahr 25 μg/m^(3) 1. Januar 2010 Stufe 2: Richtgrenzwert, der von der Kommission im Jahr 2013 anhand zusätzlicher Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, die technische Durchführbarkeit und die Erfahrungen mit dem Zielwert in den Mitgliedstaaten zu überprüfen ist. Mitteilungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung des Grenzwerts STUFE 1 Kalenderjahr 25 μg/m^(3) 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2015 1. Januar 2015 STUFE 2 Kalenderjahr 20 μg/m^(3) 1. Januar 2020
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.