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4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen unterrichtet wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen: Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen: Ort oder Gebiet der Überschreitung, Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle), Beginn und Dauer der Überschreitung, höchste 1-Stunden-Konzentration und höchster 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration für Ozon; Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage): geografisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle, erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen; Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten: Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen, Beschreibung möglicher Symptome, der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, weitere Informationsquellen; Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition (Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen; Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.