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A. Nach Artikel 23 (Luftqualitätspläne) zu übermittelnde Informationen

Region; Ortschaft (Karte); Messstation (Karte, geografische Koordinaten). Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet); Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets (km^(2)) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung; zweckdienliche Klimaangaben; zweckdienliche topografische Daten; ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele. Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen. in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen; seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen; angewandte Beurteilungstechniken. Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte); Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr); Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben. Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (z. B. Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre); Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen; festgestellte Wirkungen. Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen; Zeitplan für die Durchführung; Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.