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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden: Luftqualität gemäß Anhang XVI, Fristverlängerungen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Ausnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 2, Luftqualitätspläne gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 und Programme gemäß Artikel 17 Absatz 2. Diese Informationen sind kostenlos über alle leicht zugänglichen Medien einschließlich des Internets oder jede andere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfügung zu stellen und tragen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG Rechnung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.