Artikel 5
Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM_(10) und PM_(2,5)), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anhang II Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen. Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft. Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anhang II Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Jedoch sind die Einstufungen bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln (PM_(10), PM_(2,5)), Blei, Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung sind, häufiger zu überprüfen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.