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KAPITEL VI

Die Kommission wird von dem „Ausschuss für Luftqualität“ unterstützt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG werden mit Wirkung vom 11. Juni 2010 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung oder Anwendung dieser Richtlinien bleiben hiervon unberührt. Ab 11. Juni 2008 gilt jedoch Folgendes: Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die Einzelvorschriften über die Übermittlung der gemäß Artikel 11 abzugebenden Informationen werden nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“; Artikel 7 Absatz 7, Anhang VIII Abschnitt I Fußnote 1 und Anhang IX Abschnitt VI der Richtlinie 1999/30/EG werden gestrichen; Artikel 5 Absatz 7 und Anhang VII Abschnitt III der Richtlinie 2000/69/EG werden gestrichen; Artikel 9 Absatz 5 und Anhang VIII Abschnitt II der Richtlinie 2002/3/EG werden gestrichen. Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatzes 1 bleiben folgende Artikel in Kraft: Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG bis 31. Dezember 2010; Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2002/3/EG bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen; Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 1999/30/EG bis 31. Dezember 2009. Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen. Die Entscheidung 97/101/EG wird mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen aufgehoben. Artikel 7 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich der Entscheidung 97/101/EG werden mit Wirkung vom 11. Juni 2008 aufgehoben. Die Kommission überprüft im Jahr 2013 die Vorschriften über PM_(2,5) sowie gegebenenfalls andere Schadstoffe und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. In Bezug auf PM_(2,5) erfolgt die Überprüfung mit Blick auf die Einführung einer rechtlich bindenden nationalen Verpflichtung zur Verringerung der Exposition, die an die Stelle des in Artikel 15 vorgesehenen nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition treten soll, und zur Überprüfung der in demselben Artikel vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration, wobei unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind: neueste wissenschaftliche Informationen der Weltgesundheitsorganisation und anderer einschlägiger Organisationen, tatsächliche Luftqualität und Reduzierungspotenzial in den Mitgliedstaaten, Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG, Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftschadstoffe. Die Kommission berücksichtigt, ob die Festlegung eines strengeren Grenzwerts für PM_(2,5) möglich ist, überprüft den Richtgrenzwert der zweiten Stufe für PM_(2,5) und prüft, ob dieser Wert zu bestätigen oder zu ändern ist. Im Rahmen der Überprüfung erstellt die Kommission auch einen Bericht über die Erfahrungen, die bei der fortlaufenden Messung von PM_(10) und PM_(2,5) gewonnen wurden, und darüber, ob diese Messungen notwendig sind, wobei der technische Fortschritt bei automatischen Messsystemen berücksichtigt wird. Gegebenenfalls werden neue Referenzmethoden für die Messung von PM_(10) und PM_(2,5) vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 11. Juni 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass spätestens bis zum 1. Januar 2009 für PM_(2,5) eine ausreichende, d. h. die für die Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang V Abschnitt B erforderliche Zahl von Messstationen für den städtischen Hintergrund eingerichtet ist, um den Zeitplan und die Bedingungen gemäß Anhang XIV Abschnitt A einzuhalten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.