1.
IED
Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn a) keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt, b) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.