art_70g__para__2
IED
(2) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich: a) die Genehmigung oder die Registrierung; b) die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1; c) die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und d) die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.