lexiara

(15)

EMIR

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA allgemeine Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 3 erforderlich sind, die Eigenkapitalausstattung, die zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 4 erforderlich ist, die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen gemäß den Absätzen 6 bis 10 zu befolgen haben, die maßgeblichen Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien betrachtet werden sollten. Die ESA legen der Kommission diese allgemeinen Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor. In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.