art_17__para_4__text_2
EMIR
Die zuständige Behörde trägt der gemäß Artikel 19 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der befürwortenden Stellungnahme des Kollegiums nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser befürwortenden Stellungnahme versehen sein.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.