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EMIR

Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr: Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19; Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84; Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern; Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.