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Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor: einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene CCPs; einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes des für sie geltenden Rechts verstößt; einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn einer von ihr beaufsichtigten CCP die Erlaubnis erteilt wurde, Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Kunden zu erbringen; die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Inspektionen vor Ort.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.