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EMIR
Die Anforderung, dass die bei der CCP gehaltenen Vermögenswerte und Positionen in den Abrechnungskonten zu unterscheiden sind, gilt als erfüllt, wenn die betreffenden Vermögenswerte und Positionen in getrennten Abrechnungskonten geführt werden, die Aufrechnung von Positionen in unterschiedlichen Abrechnungskonten gegeneinander nicht möglich ist, die den Positionen eines Abrechnungskontos entsprechenden Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.