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EMIR
derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG unterliegen, bzw. — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — wenn für dieselbe Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG dafür festgelegt sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.