lexiara

b)

EMIR

sie wurden geschlossen oder verlängert am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, oder am oder nach dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfolgt, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Mindestrestlaufzeit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.