lexiara

art_4__para_3__text_2

EMIR

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.