art_53__para_5__text_1
EMIR
Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne weiteres erstattet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.