lexiara

(2)

EMIR

Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt: Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug; sie erläutert den Zweck des Ersuchens; sie erläutert die Art der geforderten Informationen; sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind; sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen, und sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.