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Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden und für die in Artikel 81 Absatz 3 genannten Behörden, für die ESMA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.