art_83__para_3__text_1
Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.