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Die ESMA unterbreitet der Kommission Berichte über die Anwendung der Clearingpflicht gemäß Titel II und insbesondere das Fehlen einer Clearingpflicht in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden; über die Anwendung des Verfahrens für die Ermittlung nach Artikel 5 Absatz 3; über die Anwendung der Bestimmungen über die Kontentrennung nach Artikel 39; über die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V auf andere Kategorien von Finanzinstrumenten als übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente; über den Zugang von CCPs zu Handelsplätzen, die Auswirkungen bestimmter Praktiken auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Auswirkungen auf die Fragmentierung der Liquidität; über den Personal- und Ressourcenbedarf der ESMA, der sich aus der Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach dieser Verordnung ergibt; über die Auswirkungen der Anwendung zusätzlicher Anforderungen durch Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 5. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 30. September 2014 für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.