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EMIR

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist: das Format und die Häufigkeit der in Absatz 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatkategorien, der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatkontrakte gemeldet werden müssen, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase für Kontrakte, die vor dem Beginn der Meldepflicht geschlossen wurden. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.