KAPITEL 3
Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen. Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können. Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.