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rec_93

EMIR

(93) Die durch diese Verordnung eingeführten Verpflichtungen, die durch die nach den Artikeln 290 oder 291 AEUV erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterzuentwickeln sind, sollten erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die betreffenden Rechtsakte wirksam werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.