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CRD IV

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen: Anwendung der Artikel 73 und 97, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe von Instituten ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist, Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.