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art_113__para_2__text_3

CRD IV

Die gemeinsamen Entscheidungen wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.