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CRD IV

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.