art_113__para_3__text_3
CRD IV
Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.
← art_113__para_3__text_2 · All articles · art_113__para_3__text_4 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.