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Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 zu gewährleisten. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.