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Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte: Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen, und erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen. Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert. In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.