lexiara

(3)

CRD IV

Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Informationen nach Artikel 122 verlangen zu können. Dabei finden die Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen jenes Artikels Anwendung.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.