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Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.