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CRD IV

Unterliegt ein Institut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, so bewerten die zuständigen Behörden, ob die Beaufsichtigung des Instituts auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands der Aufsicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.