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CRD IV

Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung: ein G-SRI-Puffer und ein A-SRI-Puffer, ein G-SRI-Puffer, ein A-SRI-Puffer und ein Systemrisikopuffer nach Artikel 133. Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die höhere der beiden Anforderungen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.