art_131__para_16__text_1
CRD IV
Gilt Absatz 14 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für sie gelten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.