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CRD IV
Gilt Absatz 15 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.