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CRD IV

A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet: Größe, Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats, Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem. Die EBA veröffentlicht nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.